Stand 18.4.2020

Die folgenden Informationen werden unverbindlich zur Verfügung gestellt! Vor einer Antragstellung sollten alle Voraussetzungen anhand der Förderrichtlinien genauestens geprüft und gegebenenfalls eine eingehende Beratung in Anspruch genommen werden!

Am 16.4.2020 wurden die Förderrichtlinien für den Härtefallfonds – Phase 2 veröffentlicht, der sich im Grunde (weiterhin) an Kleinstunternehmen und EPUs richtet (unabhängig von Branche bzw Kammer-Zugehörigkeit). Der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigen wurde tatsächlich weit ausgedehnt, allerdings wird die Höhe der Förderung jetzt nach einer Formel berechnet, die auf den ersten Blick sehr kompliziert anmutet und auch auf den zweiten Blick wahrscheinlich noch viele Fragen aufwerfen wird.

Jede Vorab-Berechnung kann daher nur unverbindlich erfolgen und birgt keinen Rechtsanspruch (weder gegenüber der WKÖ, die auch diese Phase abwickelt, noch gegen Steuerberater, die diese Vorberechnung unter Umständen vornehmen).

Wichtig erscheint zunächst folgendes:

Es wird nicht – wie vielleicht von vielen ursprünglich angenommen oder erwartet – ein Umsatz-Entgang ersetzt, sondern ein Netto-Verdienstentgang. Das ist, sehr stark vereinfacht gesagt, die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, also quasi ein Monatsgewinn. Bei Personen, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, gilt auch hier das Zuflussprinzip.

Ersetzt wird 80% des Netto-Verdienstentganges (für Niedrigverdiener 90%), wobei die Berechnung u.a. auf Grundlage des letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheides vorgenommen wird. In vielen Fällen wird dies jener für 2018 sein. Es kann aber natürlich Sinn machen, sich die Zahlen für 2019 anzusehen und möglichst bald die Einkommensteuererklärung 2019 einzureichen, wenn die Förderung auf dieser Grundlage höher ausfallen würde. Relevant ist auch der tatsächlich (nach Zufluss) erzielte Umsatz in den folgenden Zeiträumen:

16.3. bis 15.4.

16.4. bis 15.5. und

16.5. bis 15.6.

Für jeden Zeitraum ist ein eigener Antrag zu stellen. Eine Förderung aus Phase 1 wird im ersten Monat berücksichtigt bzw von der Förderung aus Phase 2 abgezogen (die Förderungen aus Phase 1 und 2 stehen daher nicht kumuliert zu!). Ob Förderungen auch für einen Verdienstentgang in späteren Zeiträumen, also nach dem 15.6. gewährt wird, bleibt abzuwarten und wird sicher vom weiteren Verlauf der Corona-Krise abhängen. Aus dem tatsächlichen Umsatz in diesen Zeiträumen wird unter Anwendung der erwähnten Formel (auf Grundlage der Daten des letzten Einkommensteuerbescheids) die Höhe der Förderung berechnet.

Nebeneinkünfte schließen die Förderungswürdigkeit nun nicht mehr aus. Im Gegenteil, es kann sogar zutreffen, dass durch die gesetzliche Versicherungspflicht aus einem Dienstverhältnis die Möglichkeit eine Förderung zu beantragen gerade erst hergestellt wird (zB bei neuen Selbständigen, die bisher Einkünfte unter der Versicherungsgrenze erzielt haben und nicht freiwillige die Versicherung in der SVS in Anspruch genommen haben). Eine gesetzliche Sozialversicherung ist Voraussetzung für die Förderung, wobei eine Förderung auch für freie Berufe möglich ist, sofern sie einer der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechenden Versicherungseinrichtung angehören.

Die mögliche Förderung ist mit € 2.000,00 pro Antragsmonat gedeckelt. Bei Nebeneinkünften dürfen diese zusammen mit einem tatsächlichen Netto-Verdienst aus selbständiger Tätigkeit und Förderung in Summe nicht mehr als € 2.000,00 betragen.

Ein paar ergänzende Anmerkungen, die für einige Personengruppen sicher von Interesse sind:

Auch wenn die Förderung aus Phase 2 nur einen geringen Betrag ergibt, kann es Sinn machen, den Antrag zu stellen, weil ein Anspruch auf Förderung aus dem Härtefallfonds auch einen Anspruch aus dem seit kurzem „geöffneten“ Corona-Familienhärteausgleich ermöglicht, wenn zumindest ein Elternteil Anspruch hat. Nähere Information sind unter dem folgenden Link zu finden (und auch hier sind sicher noch viele Detail-Fragen zu klären):

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html

Auch Phase 2 des Härtefallfonds steht grundsätzlich nur natürlichen Personen und Gesellschaftern von Personengesellschaften zu. Kapitalgesellschaften, wie zB GmbHs, sind davon ausgeschlossen. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Förderung aus dem Härtefallfonds beantragen.

Alle Informationen, insbesondere auch die genauen Kriterien für die Anspruchsberechtigung, sowie der genaue Text der Förderrichtlinie und das Formular, das für den Antrag ab 20.4. zu verwenden ist, sind auf der Website der WKO unter folgendem Link abrufbar:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Zusätzlich werden wahrscheinlich ab Anfang Mai 2020 Förderungen aus dem Corona-Hilfsfond zur Verfügung stehen, die von der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur) gewährt und über eine Online-Plattform des AWS (Austria Wirtschaftsservice) beantragt werden können; die Auszahlung soll schließlich über die eigene Hausbank erfolgen. Die Richtlinien dazu werden noch ausgearbeitet.

Im Grunde wird es hier um eine Unterstützung bei der Abdeckung von bestimmten Fixkosten gehen, die im Zeitraum der Krise nicht reduziert werden können. Hier wird aller Voraussicht nach eine Bestätigung der Kosten durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für den Antrag erforderlich sein.

Für Personalkosten steht schon seit einigen Wochen die Corona-Kurzarbeit als Hilfestellung zur Verfügung.